Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

Stand: 28.09.2023

Bund2 Fassungen

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

§ 23 § 24